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GEWO

Gewerbeordnung lt. Bilanzbuchaltungsbehörde

Die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner) sind keine Gewerbe, sondern Berufsbefugnisse „sui generis“. Sie unterliegen den Regelungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014). Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 verweist nur in den folgenden Bestimmungen auf die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

  • § 2 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 2 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 betreffend den zusätzlichen Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhaltungsberufe nach § 32 GewO 1994;
  • § 12 Abs. 2 betreffend die Organisation und das Verfahren der Meisterprüfungsstellen nach §§ 350-352 GewO 1994;
  • § 28 betreffend die allgemein auf Gesellschaften anwendbaren Bestimmungen nach GewO 1994;
  • § 60 betreffend das Fortführungsrecht nach §§ 41-45 GewO 1994.


Der zusätzliche Leistungsumfang

Den Berufsberechtigten nach BiBuG 2014 stehen nach den vorgenannten Absätzen der §§ 2-4 BiBuG 2014 die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten nach § 32GewO 1994 zu. Das heißt, sämtliche berufsberechtigte Bilanzbuchhalter, Buchhalter sowie Personalverrechner sind berechtigt:

1. in geringem Umfang auch Leistungen aller anderen Gewerbe zu erbringen, die die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. In Frage kommt z.B. eine die Buchhaltung ergänzende Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.

2. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten oder zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind. Das heißt, Berufsberechtigte sind zum Handel mit nahezu allen Waren berechtigt. Nicht berechtigt sind sie nur z.B. zum Handel mit Giften, Medizinprodukten oder Waffen.

3. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrags ihrem Gewerbe – hier ihrer Befugnis – zukommt. Die ihnen nicht zustehenden Arbeiten müssen sie durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen.

4. einfache Tätigkeiten aller reglementierten Gewerben auszuüben. Als einfache Tätigkeiten gelten jene, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert.

Bei Ausübung dieser Rechte müssen lediglich der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes als Bilanzbuchhalter erhalten bleiben. Eine zusätzliche Gewerbeberechtigung ist nicht notwendig. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich Berufsberechtigte entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

Gesetzes-, Verordnungstexte
Die konsolidierte Fassung der GewO 1994 finden Sie auf ris.bka.gv.at.

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